Baujahr und Erstzulassung[]
Das Baujahr eines Motorrads gibt an, wann es vom Werk hergestellt wurde. Die Erstzulassung gibt dagegen an, wann es zum ersten mal für den Verkehr zugelassen wurde. War es ein Vorjahresmodell, weichen die Angaben voneinander ab. Dies kann eine Falle beim Gebrauchtkauf sein, wenn man auf ein bestimmtes Baujahr fixiert ist. Im Laufe der Produktion werden oft Änderungen an den Motorrädern vorgenommen. Diese lassen sich normalerweise am Baujahr erkennen.
Beispiele:
- Die Honda NTV 650 hatte in den Baujahr 1988 bis 1992 einen Stummellenker, in den Baujahren 1993 bis 1997 einen Rohrlenker. Kaufe ich ein Modell mit Erstzulassung 1993, kann es sein, dass es trotzdem den Stummellenker hat, weil es schon ein Jahr beim Händler stand und Baujahr 1992 ist.
StVZO und Erstzulassung[]
Die StVZO für Motorräder wurde im Laufe der Jahre verändert. Insbesondere hinsichtlich Lärm- und Abgasverhalten, aber auch hinsichtlich der Platzierung von Blinkern und Spiegeln. Dabei gilt Bestandsschutz, bereits zugelassene Fahrzeuge bleiben also legal. So gelten für ältere Motorräder andere Regeln als für neuere. Die machen alte Baujahre für manche interessant. Es gilt stets das Datum, das im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Dies ist das Datum der Erstzulassung. Der Fahrzeugbrief gehört zum Rahmen, da beide mit einer Rahmennummer gekennzeichnet sind. Alle anderen Teile spielen für die StVZO keine Rolle bei der Betrachtung des Baujahrs. Daher sind alte Rahmen mit Brief bestimmter Typen oft noch deutlich mehr als ihr Material Wert. Mitunter wird ein alter Rahmen komplett mit moderner Technik ausgestattet, nur um bestimmte Eigenheiten der alten StVZO auszunutzen.
Einige relevanten Änderungen an der StVZO sind:
- 14.09.1953 Erstmalige Festsetzung eines Geräuschgrenzwertes
- 21.05.1956 Herabsetzung des Geräuschgrenzwertes
- 01.01.1957 Abermals Herabsetzung des Geräuschgrenzwertes
- 01.07.1958 Größere Kennzeichen, anderes Messverfahren bzgl. Lärmemission
- 01.01.1962 Blinker sind Vorschrift, ein Paar reicht (z.B. Lenkerendblinker)
- 13.09.1966 Strengere Lärmvorschriften, Messung in dB statt Phon
- 01.01.1983 Strengere Lärmvorschriften, anderes Messverfahren bzgl. Lärmemission, Bremsleuchte darf nicht mehr gelb sein sondern muss rot sein
- 01.01.1987 Zwei Blinkerpaare sind Vorschrift
- 01.01.1988 Bremsleuchte ist Vorschrift
- 01.01.1989 AU ist Pflicht bei der TÜV-Abnahme
- 01.01.1990
- Strengere Lärmvorschriften, anderes Messverfahren bzgl. Lärmemission: 82 dB
- rechter Rückspiegel ist Pflicht ab Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
- Rückspiegel je 60 cm²
- 01.10.1995 Strengere Lärmvorschriften: 80 dB
- 01.01.1998 Rückspiegel je 68 cm²
- 01.01.2007 Strengere Abgasvorschriften (Euro 3), die ohne geregelten Katalysator kaum zu schaffen sind; dadurch hat sich Einspritzung in der Großserie durchgesetzt und Vergaser verdrängt - Ausnahmen nur für Kleinserien
- 01.01.2017 Euro 4 bringt strengere Abgas- und Lärmvorschriften (Euro 4, Fahrgeräuschgrenzwert als den aktuelle von 77 dB), ABS oberhalb von 125 ccm, On-Board-Diagnose mit Fehlerspeicher, seitliche Reflektoren (vorne in orange, oder hinten orange oder rot), geschlossene Tankentlüftung mit Aktivkohlefilter. Viele Modelle mit luftgekühlten Motoren verschwinden aus den Modellpaletten.
- 01.01.2021 Euro 5 bringt strengere Abgasvorschriften.
Ausnahmen vom Bestandsschutz[]
Seit 01.04.2006 müssen alle Motorräder im Rahmen der Hauptuntersuchung zur AU, die nach dem 01.01.1989 zugelassen wurden, obwohl sie das zuvor nicht mussten.