Motorrad-Wiki
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EU-Neuregelung (A2 und Co)[]

Hallo miteinander

Weiss jemand, wann genau die Motorrad-Klasse A2 bis 48PS im EU-Raum eingeführt wird und ob auch die Schweiz davon betroffen ist?

Gruss Ralph


Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung)

Artikel 1

a) Klasse A1:

- Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg;

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW;

- das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt;

b) Klasse A2:

- Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

- das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt;

c) Klasse A:

i) Krafträder: - das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat;

ii) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW: - das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt.

Artikel 16

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0126:DE:HTML


Ob die Schweiz die A2-Regelung übernimmt, entzieht sich meiner Kenntnis...

StealthFX 11:04, 12. Jun 2008 (UTC)


Frage[]

Hallo Ich habe mal eine Frage Mir wurde der Führerschein entzogen jetzt habe ich ihn endlich nach Neuerteilund wieder, meine Probezeit hat sich um 2 Jahre natürlich verlängert und bei A beschränkt hab ich wieder 2 Jahre bekommen Stimmt das überhaupt? Ich dachte dass die Verlängerung der Probezeit nichts mit der Beschränkung der Klasse A zu tun hätte Gruß Patrick

Das ist zwar kein Forum, aber auch in einem Forum wird das kaum einer genau wissen. Frag mal bei der zuständigen Behörde. Ich würde raten (!), dass du A beschränkt insgesamt 2 Jahre besessen haben musst.--Blahwas 10:58, 26. Aug 2008 (UTC)


Sperrung von anoynmen/neuen Usern[]

Wegen andauerndem Vandalismus auf dieser Seite darf sie nur noch von angemeldeten Benutzern bearbeitet werden. Korrekturwünsche gerne auf diese Diskussionsseite. Blahwas 17:07, 6. Okt. 2009 (UTC)


EU-Führerschein lt OVG Saarlouis anerkennungsfähig[]

[1]Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hebt in einem aktuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 - 10 L 231/10 auf und führt aus:

„Die Prognose, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG unter der Geltung der Richtlinie 2006/126/EG aufrecht erhalten wird, hat der Senat bereits anlässlich seines Beschlusses vom 23.1.2009 (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2009 - 1 B 438/08 -, AS RP-SL 2009, 139 ff.) im Rahmen ergänzender Erwägungen unter Hinweis auf die allein die Rechtsfolgenseite betreffenden Änderungen der neu gefassten Richtlinie als angezeigt erachtet, ohne sich allerdings vertiefend mit der Problematik auseinanderzusetzen."

Damit schließt sich das Gericht den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (HessVGH, Beschluss vom 4.12.2009 - 2 B 2138/09 -, BA 47, 154 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.2010 - 10 B 11351/09) an.

Das OVG teilt die Rechtsauffassung, dass auch nach der neuen Richtlinie Ausnahmen von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nur in strengen Ausnahmefällen gelte und somit die bislang ergangene Rechtsprechung des EuGH zur 2. Führerscheinrichtlinie auch weiterhin Anwendung finden.

Der Führerscheininhaber darf somit von seiner Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch machen. Zwar liegt noch keine abschließende Entscheidung im Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) vor, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass es in diesem Hauptsacheverfahren zu einer abweichenden Entscheidung kommen wird.

Neben Hessen und Rheinland-Pfalz ist das Saarland somit das dritte Bundesland, das sich auf verwaltungserichtlicher Ebene zu einer Anerkennungsfähigkeit von EU Führerscheinen, die nach Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie erworben wurden, ausgesprochen hat.


vergl. http://www.mein-neuer-fuehrerschein.de/ablauf/rechtliche-grundlagen/index.php


Linus666 13:00, 28. Sep. 2010 (UTC)


Leistungsgewichte[]

Hallo. Ich wollte zunächst mal darauf hinweisen das die Aussage ( Bezüglich des Leistungsgewichts von 0.16Kw/kg), dass nur ältere 125er da ein Fakor sind falsch ist da einige Supermoto im bereich von 250-600ccm auch in die grenze fallen. ( Bsp. yamaha WR250x mit 136Kg und 31Ps )

Ausserdem wollte ich wissen ob die Aussage, dass zukünftig ( 2013-A2 ) gedrosselte motorräder nicht mehr als 98PS ausgangsleistung haben dürfen, sicher so durchgesetzt wird Bzw. schon so vereinbart ist ? Ich habe nirgends sonst hinweise darauf finden können

Lg

84.58.204.16 17:45, 27. Apr. 2012 (UTC)

31 PS sind 23 kW, damit sind es 23/136=0,167 kW/PS, damit ist sie tatsächlich über dem Limit von 0,16. Das gilt aber nur für 125er. Für A2 sind es aber 0,2 kW/kg, sie dürfte also bis zu 27,2 kW haben.
Die "Abgeleitet von maximal 96 PS"-Regel scheint nicht in nationales deutsches Recht übernommen worden zu sein. Damit darf man solche Motorräder in Deutschland auch auf 48 PS gedrosselt fahren. Wie das dann mit der Anerkennung im Ausland aussieht, wird man sehen. Hier droht ähnliches Chaos wie bei den 125ern mit 80 km/h für unter 16jährige, die in Österreich fahren durften, aber nicht in Holland. Ich werde den Artikel ändern.
--Blahwas 12:35, 10. Mai 2012 (UTC)


Neues ab 2013[]

Hallo zusammen!

Gestern ist ja die EU-Führerscheinnovelle in Kraft getreten, deswegen wollte ich den Artikel etwas aktualisieren, konnte das aber nicht, da mir die Rechte dazu fehlen. Hier Vorschläge für jemanden der die Rechte hat:


Klasse M:  

Wird nicht nur "neuerdings" Klasse AM genannt, sondern heisst seit gestern ganz offiziell so. Bleibt in ihren Eigenschaften im Vergleich zu Klasse M ohne Unterschied, ist aber nicht Teil des neuen "Aufstiegsprogramms" nach 2 Jahren Besitz einer Klasse, wie es die folgenden Klassen sind:


Klasse A1:

der kurze Vergleich mit den Beschränkungen des "alten" A1: 

Das ist alt: Minderjährige fuhren maximal mit 80 km/h. Diese Regelung ist seit gestern, sowohl für bestehende als auch für zukünftige Führerscheine, aufgehoben.

Das bleibt unverändert: Leistungsgrenze: 11kW, Hubraumgrenze: 125ccm

'Das ist neu: maximales Leistungsgewicht: 0,1 kW/kg nach FeV §6 Art. 1.' Habe allerdings keine Stelle im Gesetz gefunden die klärt, ob diese neue Regelung auch auf die vor dem 19.01.2013 erteilten A1-Fahrerlaubnisse zutrifft. Halte es aber für höchst unwahrscheinlich, da sonst (A1 in Klasse 3 bis 30. März 1980, Ab-zu-A2 Regelung) auch immer ein "Bestandsschutz" gewährleistet wurde, damit niemand sein Fahrzeug aufgrund neuer Gesetze evtl. nicht mehr fahren dürfte.



Klasse A2:

Das Wort "voraussichtlich" ist nicht mehr nötig, da die "98PS-EU-Vorlage" nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde.


Übergang von Klasse Ab zu A2:

In FeV §76 Art. 7 ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisklasse Abeschränkt zum Führen von Fahrzeugen, für die A2 benötigt wird, berechtigt. Diese relativ umständliche Formulierung sagt, dass dazu ein Umtausch des Führerscheindokuments dazu nicht nötig ist.


Liebe Grüße

91.19.95.220 17:08, 20. Jan. 2013 (UTC)

Danke für die Hinweise. Ich habe es eingearbeitet. Du kannst die Seite bearbeiten, sobald du dir hier einen Benutzer anlegst. --Blahwas (Diskussion) 23:07, 20. Jan. 2013 (UTC)


Neuregelung A2 ab 27.12.2016 & Staatsangehörigkeit[]

Für Fahrerlaubnisse ab dem 27.12.2016 gilt auch in D, dass diese nicht von Motorrädern mit >70 kW abgeleitet sein dürfen.

Außerdem ist der letzte Abschnitt fehlerhaft: wie lange ein FS im Inland genutzt werden darf, hängt nicht von der Staatsangehörigkeit des Inhabers ab, sondern vom FS. Ein Deutscher mit Schweizer Führerschein darf mit diesem bei Umzug nach Deutschland auch nur 6 Monate davon Gebrauch machen.

--Treysis23 (Diskussion) 14:17, 31. Jul. 2019 (UTC)

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