Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Sie ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp, die Fahrzeugklasse, gebunden: Wer die Fahrerlaubnis für eine Klasse besitzt, hat das Recht, ein Kraftfahrzeug dieser Klasse zu führen (Fahrerlaubnisklasse).
Der Führerschein ist das persönliche Dokument (Urkunde!) über die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland, beziehungsweise einer Lenkberechtigung in Österreich. In der Schweiz lautet die Bezeichnung dieses Dokuments Führerausweis.
Der EU-Führerschein
Der EU-Führerschein im Scheckkartenformat hat den alten rosa Papierführerschein abgelöst. Auf der Rückseite sind die Fahrerlaubnisklassen vermerkt. Markierungen mit Stern *) verweisen auf das Beschriftungsfeld links oben. Hier kann der Prüfer unmittelbar nach dem Ende der bestandenen praktischen Führerscheinprüfung das Datum eintragen. Wäre es gedruckt und der Prüfling fällt durch, müsste der Führerschein vernichtet und neu erstellt werden. Wird der Führerschein erst nach der Prüfung hergestellt, muss der Prüfling danach noch einige Tage warten. Einige Kommunen beschriften das Textfeld, andere lassen der Prüfling nach der Prüfung auf den Führerschein warten und stellen ggfs. Übergangsdokumente aus, falls es eine Führerscheinerweiterung war.
Führerscheinerwerb
Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate vor dem Mindestalter des Führerscheins abgelegt werden, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vorher. Da man zuvor die Theoriestunden hören muss und die Bearbeitung des Führerscheinantrags auf dem Meldeamt bis zu 3 Monate dauern kann ist die es anzuraten, sich 6 Monate vor dem gewünschten Termin (normalerweise kurz vor oder nach dem Geburtstag) zum Führerschein anzumelden.
Dazu braucht man:
- Passbild
- Sehtestbescheinigung (ca. 6 Euro beim Optiker oder Augenarzt, 2 Jahre gültig)
- Nachweis eines Erste Hilfe-Kurses (entfällt wenn vorher schon ein anderer Führerschein besteht)
- Anmeldung beim Amt (ca. 60 Euro)
- Anmeldung bei einer Fahrschule (100-180 Euro sofort, insgesamt 800-1.300 Euro ohne durch Prüfungen zu fallen)
Ferienfahrschulen unterrichten Theorie und Praxis im Block als Vollzeitprorgramm. So kann man innerhalb von 2 Wochen mit allen Theorie- und Fahrstunden und Prüfungen durchkommen. Beantragen muss man den Führerschein trotzdem noch einige Wochen (besser 3 Monate) vorher.
Fahrerlaubnisklassen für Krafträder
Mofa
50 ccm, 25 km/h, 1 Sitzplatz, Mindestalter 15 Jahre. Ab 16 Jahre darf man ein Kind bis 7 Jahre mitnehmen. Fürs Mofa braucht man eine Prüfbescheinigung, wenn man keinen Führerschein hat. Für Mofa gibt es keine eigene Fahrerlaubnisklasse. Mofas werden gerne von Jugendlichen gefahren oder von Personen, denen der Führerschein entzogen wurde, die danach aber die Prüfbescheinigung abgelegt haben. Das Führen von Mofas ist nach dem Entzug der Fahrerlaubnis verboten, auch wenn man weiterhin eine Prüfbescheinigung besitzt. Durch das Fahrverbot darf man keine Kraftfahrzeuge führen; darunter fallen Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor; Autos und Motorräder ohnehin.
Klasse AM
Motorisierte Kleinkrafträder bis maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h (bis 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind und bis 60 km/h bei Fahrzeugen wie der Simson Schwalbe aus der ehemaligen DDR). In der Regel sind dies Mofas, Mopeds und Roller. Für Motorradfahrer eher uninteressant, aber ein erster preisgünstiger Einstieg in die Welt motorisierter Zweiräder für Jugendliche und Autofahrer, außerdem eine Notlösung bei akutem Geldmangel. Solche Fahrzeuge dürfen nicht auf die Kraftfahrstraßen (Autobahnen und andere ausgeschilderte Schnellstraßen), was je nach Region die Wegwahl verkomplizieren und die Fahrzeit unverhältnismäßig verlängern kann. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
Gemessen daran, dass der Besitz der Klasse M weder die Probezeit mit PKW noch künftige Führerscheinerwerbe verkürzt und weil er in allen anderen Klassen (B, A, A1) enthalten ist, ist der Führerschein Klasse M recht teuer.
Klasse AM wurde bis 2013 Klasse M genannt. Sie ist aber nicht Teil des neuen "Aufstiegsprogramms" nach 2 Jahren Besitz einer Klasse, wie es die folgenden Klassen sind:
Klasse A1
Hierfür ist ein Mindestalter von 16 Jahren Voraussetzung. Es dürfen motorisierte Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW/15 PS (Leichtkrafträder) gefahren werden.
Das ist alt: Minderjährige fuhren maximal mit 80 km/h. Diese Regelung ist seit gestern, sowohl für bestehende als auch für zukünftige Führerscheine, aufgehoben.
Das bleibt unverändert: Leistungsgrenze: 11 kW, Hubraumgrenze: 125 ccm
Das ist neu: maximales Leistungsgewicht: 0,1 kW/kg nach FeV §6 Art. 1
Klasse A2
Diese Führerscheinklasse wurde zum 19.01.2013 in Deutschland eingeführt und hat die alte Klasse "A beschränkt" abgelöst. Der Führerschein Klasse A2 schließt Klasse A1 und M ein und das Mindestalter bleibt 18 Jahre. Nach zwei Jahren Besitz kann A2 durch Ablegen einer praktische Prüfung in Klasse A umgewandelt werden.
A2 beinhaltet Krafträder mit bis zu 35 kW/48 PS und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg Quelle. 0,2 kW/kg ist für alle bekannten serienmäßigen Motorräder gedrosselt ausreichend, z.B. 175 kg bei 35 kW/48 PS. Nur leichte Enduros und Supermotos kommen nah an diese Grenze, z.B. die Yamaha WR250X mit 22 kW/136 kg und entsprechend 0,16 kW/kg.
Sonderfall Drosselung von Motorrädern über 70 kW/96 PS
Die EU-Regelung, dass eine A2-Maschine nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung (also 70 kW/96 PS) abgeleitet sein darf, wurde in Deutschland erst seit 27.12.2016 umgesetzt (Quelle). Stärkere Maschinen dürfen mit einer Fahrerlaubnis ab diesem Datum auch nicht mehr gedrosselt werden.
Die Legalität bei einer Fahrt ins Ausland war zuvor unklar: Die Begrenzung der offenen Leistung des gedrosselten Motorrads im EU-Ausland würde bewirken, dass Fahranfänger keine Maschinen fahren dürfen, die ungedrosselt mehr als 70 kW/96 PS leisten. Somit entfallen praktisch alle aktuellen Supersportler und alle hubraumstärkeren Mittel- und Oberklassemotorräder, die normalerweise versicherungsgünstige 98 PS oder mehr als 100 PS leisten. Ob bei einer Fahrt ins Ausland das Recht des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen und der Führerschein ausgestellt wurde, oder das Recht des Landes, in dem gefahren wird gilt ist unklar. Es ist aber davon auszugehen, dass hier die EU-Regelung zur Anwendung kommt.
In MOTORRAD wurde dazu die Auskunft einer Österreicher Behörde abgedruckt, dass es nicht erlaubt ist, mit einer von über 70 kW/96 PS gedrosselten Maschine in Österreich mit Führerscheinklasse A2 zu fahren, selbst wenn sie auf 35 kW/48 PS gedrosselt ist.
Historische Führerscheine
Altes Recht (01.01.1999 bis 16.01.2013): A Beschränkt und offen, A1
- Klasse A gilt für alle Krafträder
- Klasse A beschränkt: Krafträder bis 20 kW/34 PS, Leistungsgewicht (max. 0,16 kW/kg, für die allermeisten Maschinen nicht von Belang)
- Klasse A1 gilt für Leichtkrafträder bis 125 ccm
- Klasse M gilt für Kleinkrafträder bis 50 ccm, 45 km/h
Aufstieg: Wer die Fahrprüfung vor dem 25. Geburtstag ablegt, darf erst zwei Jahre nach der Prüfung offene Maschinen über 25 kW/34 PS fahren. Zwei Jahre nach Bestehen der Prüfung darf man automatisch Maschinen über 25 kW/34 PS fahren. Der Führerschein kann, muss aber nicht umgeschrieben werden. Wer innerhalb dieser zwei Jahre 25 wird, kann durch eine zusätzliche Fahrprüfung von der Leistungsbeschränkung befreit werden. Die zwei Jahre Drossel-Zeit haben mit der Probezeit nichts zu tun!
Direkteinstieg: Wer bei der erfolgreichen Fahrprüfung bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat, darf direkt Motorräder ohne Leistungsbeschränkung fahren. Voraussetzung ist jedoch, dass Ausbildung und Prüfung auf einem Motorrad der unbeschränkten Leistungsklasse gemacht wurden (mindestens 44 kW/60 PS). Die Fahrprüfung kann bereits einen Monat vor Erreichen des 25. Lebensjahres abgelegt werden; der Führerschein wird jedoch frühestens am Tage des 25. Geburtstages ausgehändigt.
Übergangsregeln: Mit dem alten "A beschränkt" dürfen seit dem 20.1.2013 auch Maschinen mit 35 kW/48 PS und 0,2 kW/kg gefahren werden. Zwei Jahre nach dem Erwerb von "A beschränkt" darf "A offen" gefahren werden ohne zusätzliche Prüfung. Bei Fahrten ins Ausland kann es aber erforderlich sein, den Führerschein nach 2 Jahren umzutauschen, sodass die volle Klasse A ausgewiesen ist.
Altes Recht (01.01.1990 bis 31.12.1998): 1a, 1, 1b
Die Motorradführerschein hieß "Klasse 1" für Motorräder, in den Varianten:
- Klasse 1a für Motorräder mit Leistungsbeschränkung 27 kW/34 PS
- Klasse 1b für Leichtkrafträder bis 125 ccm
- Klasse 1 für Motorräder ohne Leistungsbeschränkung
- Klasse 4 für Kleinkrafträder bis 125 ccm
Nach 2 Jahren Klasse 1b und mit dem Nachweis einer Laufleistung 4000 km konnte auf Klasse 1 aufgestiegen werden. Mit dem damaligen PKW-Führerschein Klasse 3 dürfen auch Leichtkrafträder bis 125 ccm gefahren werden.
Noch ältere Änderungen
- 1988 Stufenführerschein Pflicht, kein Direkteinstieg Klasse 1 mehr
- 1986 Einführung der Drosselung, Klasse 1a für Motorräder mit Leistungsbeschränkung 20 kW/27 PS, Mindestgewicht 140 kg
Kosten
Die Kosten schwanken regional sehr stark - sie sind im folgenden nur zum Vergleich der Klassen untereinander geeignet. Außerdem werden Führerscheine immer teurer. Darum lohnt Abwarten eher nicht und alte Preise aus Erzählungen sind mit Vorsicht zu genießen.
- Mofa-Prüfbescheinigung (25 km/h) ca. 70 Euro
- Klasse M (50 ccm) ca. 500 Euro
- Klasse A1 (125 ccm) ca. 700 Euro
- Klasse A (beschränkt oder offen) ab ca. 1.000 Euro, mit Vorbesitz A1 ca. 700 Euro
- Klasse B ca 1300 Euro
Rechenbespiele:
- mit 16 Kl. M, mit 18 Kl. A und B: 2.800 Euro
- mit 16 Kl. A1, mit 18 Kl. A und B: 2.700 Euro - du zahlst ingesamt weniger, darfst im Alter von 16 bis 18 volle 80 km/h statt 45 km/h fahren und hast deine Probezeit mit 18 schon beendet, wenn du dir nichts zuschulden kommen lässt.
Probezeit
Die Probezeit ist eine Verschärfung der Sanktionen für Fehlverhalten von Fahranfängern aller Klassen (außer M) im Straßenverkehr.
Die Probezeit dauert zwei Jahre ab Erwerb der ersten Fahrerlaubnis (ausser Klasse M). Bei zwei Verstößen der Kategorie B oder einem Verstoß der Kategorie A wird eine Nachschulung fällig und die Probezeit verlängert sich einmalig um zwei Jahre.
Die Probezeit hat nichts zu tun mit:
- der zweijährigen Leistungsbeschränkung der Klasse A auf 25 kW/34 PS
- der zweijährigen Geschwindigkeitsbeschränkung der Klasse A1 auf 80 km/h
Details siehe Hauptartikel Probezeit.
Führerschein vs. Alkohol im Straßenverkehr
In Deutschland gilt im Straßenverkehr die 0,5-Promille-Grenze, bei Beteiligung an einem Unfall ist ab 0,3 Promille ein Bußgeld und (mindestens) Teilschuld fällig. Für Fahranfänger (weniger als 2 Jahre Führerscheinbesitz) und alle unter 21 Jahren gilt ab 01.08.2007 die 0,0-Promille-Grenze! Dabei gibt es keinen "Bestandsschutz", d. h. diese Regelung gilt auch für Personen, die ihren Führschein vor dem 01.08.2007 erworben haben.
Die Strafen für Fahrten unter Alkoholeinfluss sind drastisch, besonders bei Wiederholungstätern. Bedenkt, dass das Urteilsvermögen nicht nur beim Fahren selbst getrübt ist, sondern auch bei der Entscheidung, ob man noch fahren kann. Man fühlt sich meistens nüchterner als man tatsächlich ist. Dies gilt besonders für Personen, die beim Alkoholkonsum bereits eine gewisse Routine entwickelt haben. Bei hohem Blutalkoholwert ohne sichtbare Anzeichen von Trunkenheit ist oft direkt eine MPU fällig, da dann von gewohnheitsmäßigem Trinken ausgegangen werden kann.
Führerscheine aus dem Ausland
Vielen Deutschen erscheint es verlockend, den Führerschein im Ausland zu machen: Geringere Kosten und einfachere Prüfungen sind nur zwei Vorteile. Wer bisher keinen deutschen Führerschein besessen hat, kann das legal tun, sofern er sich tatsächlich 185 Tage im EU-Ausland aufgehalten hat, z. B. im Rahmen eines Auslandsstudiums. Der EU-Führerschein muss nicht umgeschrieben werden. Es gilt aber das Mindestalter von 18 Jahren beim Fahren in Deutschland. Günstiger sind Führerscheine im östlichen EU-Ausland, in den Niederlande dagegen sind sie teurer.
Achtung: Wer einen deutschen Führerschein (z. B. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr) abgeben musste, darf auch mit einem ausländischem Führerschein nicht in Deutschland fahren! Dazu gibt es mittlerweile eine recht eindeutige Rechtsprechung.
EU-Führerscheine dürfen unbegrenzt in Deutschland genutzt werden, Nicht-EU-Führerscheine nur 6 Monate. Diese kann man einmalig um 6 Monate verlängern. Für viele Staaten gibt es Anerkennungsabkommen, siehe hier. Ansonsten muss nur eine neue theoretische und/oder praktische Prüfung abgelegt werden. Die komplette Ausbildung oder gar Pflichtstunden sind dabei nicht vorgeschrieben. Einige Fahrschule bieten besondere Kurse für erfahrene Fahrer an, die deutlich günstiger als der reguläre Ersterwerb des Führerscheins sind.
Links
- Führerscheinklassen im Vergleich (Fahrlehrerverband BaWü)
- RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20.12.2006 über den Führerschein (Neufassung) für künftige Regelungen
- Führerscheinklassen und 125er; was darf ich fahren? (motorradonline24 Forum)
- Alte und neue Führerscheinklassen (Bundesverkehrsministerium)
- Alles zum Führerscheintourismus
- Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
- Zahlencodes auf der Rückseite erklärt (Brille, Automatik usw.)