Den Zweck einer Lampe erkennt man am Kürzel auf dem Glas.
- A Begrenzungs- bzw. Umrissleuchte (nach vorn wirkend)
- AR Rückfahrscheinwerfer
- AS Scheinwerfer der Klasse "A" für symmetrisches Abblend-/Fernlicht
- BS Scheinwerfer der Klasse "B" für symmetrisches Abblend-/Fernlicht
- B Nebelscheinwerfer (früher auch für Nebelschlussleuchte)
- C Scheinwerfer für Abblendlicht
- D Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquelle
- F Nebelschlussleuchte
- R Scheinwerfer für Fernlicht
- RL Tagfahrleuchte
- H Scheinwerfer mit Halogenglühlampe
- K Abbiegescheinwerfer
- L Kennzeichenleuchte
- MB Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht für Krafträder
- D als Einzelleuchte oder auch in einer Baugruppe verwendbar
- PL Kunststoffabschlussscheibe
- SM1, SM2 Seitenmarkierungsleuchten
- S1, S2 Ein-, Zweipegelbremsleuchte
- S3 zusätzliche zentrale Bremsleuchte
- TA1, TA2 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
- TB1, TB2 Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht)
- XA1, XA2 Blitzleuchte mit einer Hauptabstrahlrichtung für gelbes Licht
- XB1, XB2 Blitzleuchte mit einer Hauptabstrahlrichtung für blaues Licht
- 1, 1a, 1b, 11 nach vorn wirkende Fahrtrichtungsanzeiger
- 2a, 2b, 12 nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger
- 3, 4, 31 vorn seitliche Fahrtrichtungsanzeiger
- 5 seitliche Fahrtrichtungsanzeiger
- 6 seitliche lichtstarke Fahrtrichtungsanzeiger
Vorschriften[]
- Nebelscheinwerfer müssen einen separaten Lichtschalter haben, und dürfen nur bei Nebel und starkem Schneefall eingeschaltet werden. Beim Einschalten müssen die Schlussleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung mitbrennen. Bei zwei Nebelscheinwerfern nach EG-Recht muss auch das Abblendlicht mitbrennen.
- Fernlichtscheinwerfer müssen eine blaue Kontrollleuchte haben und die Schlussleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung
mit anschalten
- Bei Zulassung nach StVZO nur je ein Nebel- und Fernscheinwerfer erlaubt, bei EU-Zulassung sind auch je zwei legal.
Leistungen[]
Nebelscheinwerfer: 55W Begrenzungsleuchten: 5W